Ein Bagatellschaden bezieht sich auf einen Unfallschaden, der derzeit einen Betrag von 750 € nicht überschreitet. Wenn die Schadenshöhe unterhalb dieser Bagatellgrenze liegt, hat der Geschädigte das Recht, einen unabhängigen KFZ-Gutachter zu beauftragen, und die Kosten dafür werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Andernfalls werden die Kosten für das Gutachten nicht erstattet.
In der Regel sollte ein Bagatellschaden eindeutig erkennbar sein. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt ein Schaden als Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche Lackschäden vorliegen (vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106) und keine weiteren Blechschäden vorhanden sind und weitere Folgeschäden ausgeschlossen werden können (BGH DS 2008, 104, 106). Die Möglichkeit, ob ein Fahrzeughalter einen KFZ-Sachverständigen zur Begutachtung bestellen kann, hängt davon ab, ob für ihn zweifelsfrei erkennbar war, dass der vorliegende Schaden rein oberflächlich war, nur die Lackierung betraf und die Bagatellgrenze nicht überschritten wurde. Laut ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) hängt dies von der Kenntnis des geschädigten Kfz-Halters ab und wie der Schaden sich für ihn als technischen Laien darstellt (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).
Auch vermeintlich kleine äußerliche Schäden können zu hohen Reparaturkosten führen, die für einen Laien nicht erkennbar sind. Daher vertreten bereits verschiedene Amtsgerichte die Auffassung, dass dem Geschädigten das Recht auf einen Sachverständigen nicht abgesprochen werden kann (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332, BGH NJW 2005, 356).
Ihr Vorteil: Wir bieten kostenlose Beratung und Schadensbesichtigung vor Ort an und informieren Sie darüber, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder ob ein KFZ-Gutachten erforderlich ist. Wenn der Schaden tatsächlich unterhalb der Bagatellgrenze (ca. 750,- €) liegt, übernimmt die regulierende Versicherung in der Regel keine Kosten für ein KFZ-Gutachten. In solchen Fällen bieten wir Ihnen jedoch die Möglichkeit zur Erstellung eines kostengünstigen Kurzgutachtens an.